Eigentlich ist alles klar:
Alle Kinder im Alter von einem Jahr bis zur Einschulung haben einen Anspruch auf einen Kita-Platz.
Kinder mit Behinderungen haben darüber hinaus ein Recht auf Leistungen zur Teilhabe an Bildung.
Und die UN-Behindertenrechtskonvention fordert den uneingeschränkten Zugang zum allgemeinen Bildungssystem.
Warum also besuchen in Niedersachsen immer noch fast die Hälfte aller Kinder mit Behinderungen eine heilpädagogische Einrichtung? In keinem anderen Bundesland ist der Anteil so groß.
Obwohl die heilpädagogischen Einrichtungen personell und materiell gut ausgestattet sind, wählen Eltern sie oft nur, weil ihnen kein inklusiver/integrativer Platz angeboten wird. Ihr Kind wird morgens mit dem Taxi in die weit entfernte Sonderkita gefahren, statt mit den Nachbarskindern die Tageseinrichtung vor Ort zu besuchen. Soll die erste Begegnung dieser Kinder in Bildungseinrichtungen dann bei der Einschulung stattfinden?
Die Eltern haben dann während der Kindergartenzeit aufgrund der Entfernung nur wenig direkten Kontakt zu den Fachkräften oder anderen Familien. Wie soll so die Erziehungspartnerschaft gelebt werden?
Und was viele nicht wissen: Für Kinder mit traumatischen Erfahrungen oder Kinder, denen der Bindungsaufbau schwerfällt, kann ein Fahrdienst eine hohe Belastung darstellen.
Viele Entwicklungschancen bleiben diesen Kindern verwehrt, denn das freie Spiel in heterogenen Gruppen lässt sich durch „gute Förderung“ von engagierten Fachkräften in Sondereinrichtungen nicht ersetzen.
Das NKiTaG ist seit 2021 in Kraft. Damals wurde die Chance, nun das Recht der Kinder mit Behinderung auf Teilhabe am allgemeinen Bildungssystem landesweit festzuschreiben, nicht genutzt.
Es bleibt dabei: Auch das neue Gesetz formuliert in § 20 Abs. 2 tatsächlich, dass Kinder, die „infolge ihrer Behinderung“ der Förderung in einer heilpädagogischen Gruppe bedürfen, (lediglich) einen Anspruch auf einen Platz in einer solchen Gruppe haben.
Ein Kind soll also, weil es eine Behinderung hat, einen Anspruch auf einen Platz in einer Einrichtung haben, die ausschließlich Kinder mit Behinderungen fördert?
Nein. Das Kind hat ein Recht auf Teilhabe an Bildung und auf heilpädagogische Leistungen. Dabei kann es keine Einschränkung auf eine bestimmte Einrichtungsform geben.
Das Land Niedersachsen schreibt sich Inklusion auf die Fahnen und erwähnt als einzige Maßnahme im Bereich der frühkindlichen Bildung die Gebärdensprache in der Erzieher:innen-Ausbildung? (Die ist unbestritten wichtig, aber das kann doch nicht alles gewesen sein???)
Hier könnt ihr dazu mal einen Hinweis an das koordinierende Sozialministerium dalassen: digitale Ideenbox zum Aktionsplan Inklusion 2024.
Spendenkonto „Recht auf Bildung“:
Kontoinhaber: Bündnis für Kinder und Familien in Niedersachsen e.V.
IBAN: DE03251900010391327901
Hannoversche Volksbank eG (BIC: VOHADE2H)
Auch größere Spenden sind hilfreich!
Als Kontaktperson der Initiative ist Birgit Rauschke erreichbar unter: recht.auf.bildung(at)gmx.de