unterstützt vom Bündnis für Kinder und Familien Niedersachsen e.V.

Inklusion in Kitas

Eigentlich ist alles klar:

Alle Kinder im Alter von einem Jahr bis zur Einschulung haben einen Anspruch auf einen Kita-Platz.

Kinder mit Behinderungen haben darüber hinaus ein Recht auf heilpädagogische Leistungen.

Und die UN-Behindertenrechtskonvention fordert den uneingeschränkten Zugang zum allgemeinen Bildungssystem.

Warum also besuchen in Niedersachsen immer noch fast die Hälfte aller Kinder mit Behinderungen eine heilpädagogische Einrichtung? In keinem anderen Bundesland ist der Anteil so groß.

Das Verwaltungsgericht Hannover hat es in seinem Urteil vom März 2025 klargestellt: Es gibt eine gesetzliche Pflicht der Kommunen, einen konkreten bedarfsgerechten Platz zu beschaffen. Der Verweis auf eine Selbstbeschaffung der Eltern ("Wunsch- und Wahlrecht") ist unzureichend.

Obwohl die heilpädagogischen Einrichtungen personell und materiell gut ausgestattet sind, wählen Eltern sie oft nur, weil ihnen kein inklusiver/integrativer Platz angeboten wird. Ihr Kind wird morgens mit dem Taxi in die weit entfernte Sonderkita gefahren, statt mit den Nachbarskindern die Tageseinrichtung vor Ort zu besuchen. Soll die erste Begegnung dieser Kinder in Bildungseinrichtungen dann bei der Einschulung stattfinden?

Die Eltern haben dann während der Kindergartenzeit aufgrund der Entfernung nur wenig direkten Kontakt zu den Fachkräften oder anderen Familien. Wie soll so die Erziehungspartnerschaft gelebt werden?

Und was viele nicht wissen: Für Kinder mit traumatischen Erfahrungen oder Kinder, denen der Bindungsaufbau schwerfällt, kann ein Fahrdienst eine hohe Belastung darstellen.

Viele Entwicklungschancen bleiben diesen Kindern verwehrt, denn das freie Spiel in heterogenen Gruppen lässt sich durch „gute Förderung“ von engagierten Fachkräften in Sondereinrichtungen nicht ersetzen.

Das NKiTaG ist seit 2021 in Kraft. Damals wurde die Chance, nun das Recht der Kinder mit Behinderung auf Teilhabe am allgemeinen Bildungssystem landesweit festzuschreiben, nicht genutzt. Nun hat das oben verlinkte Urteil Klarheit geschaffen: der § 20 (2) NKiTaG schließt den rechtsanspruch auf einen integrativen Platz nicht aus!

Bisher klingt es vage: § 20 Abs. 2 NKiTaG regelt, dass Kinder, die „infolge ihrer Behinderung“ der Förderung in einer heilpädagogischen Gruppe bedürfen, einen Anspruch auf einen Platz in einer solchen Gruppe haben.

Ein Kind soll also, weil es eine Behinderung hat, einen Anspruch auf einen Platz in einer Einrichtung haben, die ausschließlich Kinder mit Behinderungen fördert?

Nein. Das Kind hat ein Recht auf Teilhabe an Bildung und auf heilpädagogische Leistungen. Dabei kann es keine Einschränkung auf eine bestimmte Einrichtungsform geben. So steht es inzwischen auch im Nds. Leitfaden für die kommunale Bedarfsplanung: Es obliegt dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern, ob sie einen Platz in einem heilpädagogischen Kindergarten oder einer integrativen Kindergartengruppe geltend machen.

Das Land Niedersachsen schreibt sich Inklusion auf die Fahnen und erwähnt auf 172 Seiten des Aktionsplans den Bereich der frühkindlichen Bildung nicht? Im Aktionsplan 2022 war immerhin noch die Gebärdensprache in der Erzieher:innen-Ausbildung genannt? (Die ist unbestritten wichtig, aber das kann doch nicht alles gewesen sein.)

Wir sind froh, dass die Gerichte den Familien Recht geben: Quelle, Quelle, Quelle

Spendenkonto „Recht auf Bildung“: 

Kontoinhaber: Bündnis für Kinder und Familien in Niedersachsen e.V.

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Hannoversche Volksbank eG (BIC: VOHADE2H)

Als Kontaktperson der Initiative ist Birgit Rauschke erreichbar unter: recht.auf.bildung(at)gmx.de